II. Geltung und Fortgeltung des römischen Juristenrechts

T Giaro - Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte …, 1994 - degruyter.com
Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Romanistische …, 1994degruyter.com
1. Mit dem Diktum, wonach die Römer, das Volk des Rechts, kein Volk des Gesetzes
gewesen seien, hat Schulz eines seiner Paradoxa geprägt1). Doch das ist nicht alles, denn
diesem Volk des Rechts fehlte sogar ein Rechtsgeltungsbegriff: Valere betrifft
allgemeinverbindliche Normen nur selten, locum esse (habere) bedeutet eher deren
Anwendbarkeit auf bestimmte Sachverhalte, die Verweisung legis vicem optinere bestätigt
nur das Fehlen
1. Mit dem Diktum, wonach die Römer, das Volk des Rechts, kein Volk des Gesetzes gewesen seien, hat Schulz eines seiner Paradoxa geprägt1). Doch das ist nicht alles, denn diesem Volk des Rechts fehlte sogar ein Rechtsgeltungsbegriff: Valere betrifft allgemeinverbindliche Normen nur selten, locum esse (habere) bedeutet eher deren Anwendbarkeit auf bestimmte Sachverhalte, die Verweisung legis vicem optinere bestätigt nur das Fehlen
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