gewesen seien, hat Schulz eines seiner Paradoxa geprägt1). Doch das ist nicht alles, denn
diesem Volk des Rechts fehlte sogar ein Rechtsgeltungsbegriff: Valere betrifft
allgemeinverbindliche Normen nur selten, locum esse (habere) bedeutet eher deren
Anwendbarkeit auf bestimmte Sachverhalte, die Verweisung legis vicem optinere bestätigt
nur das Fehlen