Abgesehen von Änderungen in der personellen Zusammensetzung des Bundesrates und auch an der Spitze des EJPD ergab schon die Vernehmlassung, dass eine Regelung zwar von einer deutlichen Mehrheit befürwortet wurde, dass man sich aber über den Inhalt einer solchen alles andere als einig war. Zur Auswahl standen ein absolutes Verbot der organisierten Suizidhilfe [3], was mit Blick auf die Gefühlslage im Volk von vornherein kaum umsetzbar erschien, sowie eine detaillierte Regelung der Voraussetzungen für die Straflosigkeit [4]. Wie bereits in früheren Anläufen hatte sich der Bundesrat auf das Strafrecht beschränkt und kam zum Ergebnis, dass die vorgeschlagene Bestimmung lediglich die Verpflichtungen konkretisiert hätte, die sich ohnehin aus dem geltenden Recht ergeben (Art. 115 StGB). Daran ist nichts auszusetzen.
Eine andere Frage ist jedoch, ob das Strafrecht das richtige Gefäss für eine Regulierung der organisierten Suizidhilfe ist. Die Regeln, die das Bundesgericht bisher angewendet hat, stammen von der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW). Es handelt sich dabei nicht um staatliches Recht, sondern um Standesrecht. Obwohl diese Richtlinien in der Schweiz–so weit ersichtlich–relativ