Bis vor einem Jahrzehnt fokussierte die Europäische Union in den rechtlichen und politischen Strategien zur Gleichbehandlung ihrer Bürgerinnen und Bürger ausschließlich auf das Geschlecht und die EU-Nationalität. Erst die letzte Dekade brachte eine Erweiterung der europarechtlichen Wahrnehmung von Gründen, die nicht herangezogen werden dürfen, um eine Benachteiligung zu legitimieren. Der in Folge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon neuerdings einschlägige Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nennt acht solche Gründe – Geschlecht, Rasse, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Ausrichtung – und ermächtigt den für die Unionsgesetzgebung zuständigen Rat dazu, angemessene Schritte zu setzen, um darauf basierte Diskriminierungen zu bekämpfen. Die nunmehr rechtsverbindliche EU-Grundrechtecharta (vgl. Art 6 EUV-neu) formuliert noch breiter und listet in Artikel 21 mit Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, genetischen Merkmalen, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politischer oder sonstiger Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter und sexueller Ausrichtung gleich 13 einschlägige Gründe.